Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung.
Das müssen Sie nicht hinnehmen.
Wenn wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen über Sie aufgestellt und/oder verbreitet werden, dann können Sie von den Personen Unterlassung gemäß § 1004 BGB analog BGB verlangen, denn es liegt eine massive Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts vor, das unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung steht.
Verletzungen dieser Rechtsposition sind abwehrfähig.
Sie können die Familie Ihres Freundes daher von einem RA auf deren Kosten abmahnen lassen.
Der RA wird diesen eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung zuleiten, die diese unterschrieben zu Händen des RA zurückzureichen haben.
Leisten sie dieser anwaltlichen Aufforderung nicht Folge, so wird der RA eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken.
Die einstweilige Verfügung wird sie unter Androhung eines sehr hohen Zwangsgeldes - ersatzweise Haft - gerichtlich verpflichten, keine weiteren Lügen über Sie zu verbreiten.
Der zu mandatierende RA benötigt keine Spezialisierung. Die Abmahnung kann jeder Kollege vor Ort für Sie übernehmen.
Parallel hierzu können Sie bei der Polizei Strafantrag wegen einer nach § 187 StGB strafbaren Verleumdung stellen.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt