Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank ***** ***** Anfrage. Wie kann ich Ihnen mit der Angelegenheit konkret behilflich sein? Welche Frage haben Sie dazu? Mit freundlichen Grüßen Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA) - Rechtsanwalt -
Eine derart lange Laufzeit ist nicht rechtens. Gemäß § 309 Nr. 9 a) BGB darf die durch AGB vereinbarte Vertragslaufzeit maximal zwei Jahe betragen. Die Vereinbarung einer längeren Laufzeit ist unwirksam. Rechtsfolge der Unwirksamkeit ist die Entfristung des Vertrages. Dies bedeutet, dass Ihr Vater den Vertrag unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist monatlich kündigen kann und keine Mindesvertragslaufzeit einhalten muss.
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