Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank ***** ***** Anfrage. Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite. Mit freundlichen Grüßen Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA) - Rechtsanwalt -
Vielen Dank ***** ***** Geduld.
Hat sich Ihre Großmutter zu irgendeinem Zeitpunkt mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug befunden? Oder wurden nur zwei Monatsmieten hintereinander verspätet gezahlt?
Ich verstehe.
War die Großmutter zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Zahlung beider Mieten in Verzug?
Ich verstehe. Vielen Dank ***** ***** Nachricht.
In diesem Fall kann sich Ihre Großmutter auf die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB berufen. Danach wird die fristlose Kündigung rückwirkend unwirksam, wenn Ihre Großmutter die offene Miete kurzfristig beglichen hat.
Die fristgerechte Kündigung bleibt bestehen. Diesbezüglich kann Ihre Großmutter jedoch gemäß § 574 BGB einen Widerspruch erklären. Dies sollte sie schriftlich tun und auf ihre Härtesituation verweisen. Die fristgerechte Kündigung wird dadurch hinfällig.
Im Ergebnis kann Ihre Großmutter dann in der Wohnung bleiben.
Nochmal sollte Ihrer Großmutter eine verspätete Zahlung jedoch nicht passieren. Denn im Wiederholungsfalle greift die zitierte Ausnahmevorschrift nicht.
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