Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank ***** ***** Anfrage. Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite. Mit freundlichen Grüßen Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA) - Rechtsanwalt -
Vielen Dank ***** ***** Geduld.
Wenn Ihr Mann einen spanischen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn dazu berechtigt, sich in Deutschland aufzuhalten, so kann er nach der Eheschließung mit Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen. Eine vorherige Visumsbeantragung ist hierfür nicht erforderlich. Denn § 39 Nr. 6 AufenthV sieht vor, dass die vorherige Einholung eines Visums für Personen nicht erforderlich ist, die einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzen und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind.
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