Recht & Justiz
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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
ich danke ***** ***** Ihre Frage hier im Forum. Ihr "Vergehen" könnte den Straftatbestand gem. §142 StGB, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, erfüllen. Sie können die Norm gerne selbst kurz googeln.
In der Regel werden solche Vergehen allerdings mit einer geringen Strafe belegt oder sogar eingestellt. Sollten Sie diesbezüglich Post von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht einen Strafbefehl (eine Art schriftliches Gerichtsverfahren) erhalten, sollten Sie zur Sicherheit einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht bei sich vor Ort aufsuchen.
Bitte beachten Sie bei einem Strafbefehl oder offiziellen Schreiben immer die darauf genannten FRISTEN. Dies ist sehr wichtig, da Ihnen schon durch die Versäumnis einer Frist Nachteile entstehen.
Hat dies Ihre Frage schon beantwortet. Falls nicht, fragen Sie gerne nach, dafür bin ich. Andernfalls bitte ich Sie die Antwort zu bewerten. Dies ist ganz besonders wichtig, da dieser Service sonst anderen Personen in Ihrer Lage nicht angeboten werden kann.
Beste Grüße,
Rechtsanwalt Michaelis
Ich danke Ihnen.
Wenn Sie einen Brief zur schriftlichen Stellungnahme erhalten können Sie diesen natürlich selbst beantworten. Sie müssen diesen allerdings nicht beantworten, das ist vielleicht wichtig zu wissen. Auch sollten Sie wissen, dass wenn Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, dieser natürlich Einsicht in die Akte der Staatsanwaltschaft nehmen kann oder direkt auf dem kurzen Dienstweg eine Lösung finden kann. Dies können Sie leider ohne einen Rechtsanwalt selbst nicht.
Ich denke mit diesen Hinweisen sind Sie jetzt erst einmal ganz gut aufgestellt. Sie kennen Ihre Optionen.
Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin,
benötigen Sie noch einen weiteren Rat, andernfalls darf ich Sie höflichst noch einmal erinnern, die Antwort zu bewerten. Ich danke Ihnen.