Recht & Justiz
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Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (BLS), LL.B. (UNISA)
- Rechtsanwalt -
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Gemäß § 280 BGB hat Ihr Mann einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Fluggesellschaft aufgrund des verloren gegangenen Gepäcks. Der Höhe nach kann er den Geldbetrag beanspruchen, der dem Wert des verlorenen Gepäcks entspricht.
Falls die Fluggesellschaft nicht den gesamten Schaden reguliert hat, kann und sollte Ihr Mann die Fluggesellschaft einmal schriftlich unter Setzung einer zweiwöchigen Frist dazu auffordern, ihm den verbleibenden Schadensbetrag zu ersetzen. Falls die Fluggesellschaft nicht zahlt, so kann er einen Anwalt damit beauftragen, seinen Schadensersatzanspruch auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Die erforderlichen Anwaltskosten kann er gemäß §§ 280, 286 BGB von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen.
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