Recht & Justiz
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Sehr geehrter Fragesteller,
Mit freundlichen GrüßenRA Grass
danke ***** ***** Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
In Ihrem vertrag scheint sich keine Vorgabe zu befinden, dass sich das Pachtverhältnis verlängert, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Damit greift die gesetzliche Vorgabe. Nach § 594 BGB verlängert sich das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit, "wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt.". Vielleicht wurde dies getan ? Wenn aktuell das Pachtverhältnis, welches ja eigentlich 2014 enden sollte, noch besteht, spricht vieles dafür, dass es verlängert wurde.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind beantwortet. Bitte fragen Sie nach, wenn etwas offen oder unklar geblieben ist. Anderenfalls geben Sie bitte eine Bewertung ab (3-5 Sterne). Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
wenn nichts vereinbart wurde läuft das Pachtverhältnis zeitlich unbegrenzt und kann nach den gesetzlichen Vorschriften "spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs" gekündigt werden § 594 a BGB.
das Pachtjahr beginnt ja jeweils im Februar neu. Sie müssten also bis zum 3. Februar 2023 auf Februar 2024 kündigen.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag und alles Gute.