Recht & Justiz
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Mit freundlichen Grüßen,
Robert WeberRechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),Sie können und sollten dem Vermieter eine Frist zur Mängelbehebung setzen sowie die Selbstvornahme androhen. Nach Ablauf der Frist können Sie dann den Schimmel selbst entfernen oder einen Fachmann damit beauftragen. Die Kosten können Sie anschließend von dem Vermieter ersetzt verlangen.Parallel können Sie auch die Miete mindern sowie Schadensersatz für die Behandlungskosten des Kindes verlangen. Für die Mietminderung sollten Sie die Miete in voller Höhe aber unter ausdrücklichem Vorbehalt weiterzahlen, und nach einiger Zeit zurückfordern. Wenn Sie einfach sofort eine reduzierte Miete zahlen und die Minderung stellt sich als unberechtigt heraus, riskieren Sie eine Kündigung. Da das komplizierter ist als es klingt, sollten Sie einen örtlichen Anwalt einschalten, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.Für weitere Fragen stehe ich Ihnen über den Button "dem Experten antworten" jederzeit zur Verfügung. Bitte denken Sie daran, eine positive Bewertung zu hinterlassen, wenn die Antwort Ihnen geholfen hat, damit der eingesetzte Betrag an mich ausgezahlt werden kann. Sie können selbstverständlich auch nach einer Bewertung jederzeit sehr gerne Nachfragen stellen.Mit freundlichen Grüßen, Robert Weber RechtsanwaltDas Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und erfolgt nach bundesdeutschem Recht. Wenn Sie außerhalb Deutschlands leben, teilen Sie dies bitte mit.
Sehr geehrter Ratsuchender,einen neuen Mietvertrag sollten Sie auf jeden Fall ablehnen, da der sehr wahrscheinlich deutlich nachteiliger sein wird als der aktuelle Vertrag. Einen Umzug in eine andere Wohnung bei gleichem Mietvertrag können Sie nur schlecht ablehnen, da Sie einer Schadensminderungspflicht unterliegen. Etwas anderes gilt nur, wenn die andere Wohnung deutlich schlechter ist als die aktuelle Wohnung.Der Vermieter muß innerhalb der von Ihnen zu setzenden Frist handeln. Wenn eine zeitnahe Reparatur nicht möglich ist, muß der Vermieter in der Tat eine vorübergehende, aber sofort mögliche Maßnahme ergreifen.Mit freundlichen Grüßen, Robert Weber Rechtsanwalt