Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Zunächst einmal müssen die beschriebenen Vollmachten explizit über den Tod hinaus Geltung haben.
Selbst wenn dies der Fall ist, kann die Tochter, wenn sie Alleinerbin ist, die gesamten Vollmachten widerrufen.
Dies ist möglich, da der Erbe mit Todesfall vollumfänglich in die Rechtsstellung des Verstorbenen eintritt (§ 1924 BGB).
Ist die Tochter nicht Alleinerbin und sie haben eine Bestattungsvollmacht, können Sie zumindest die Bestattung durchführen lassen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-