Recht & Justiz
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Sehr geehrter Fragesteller,
gibt es denn ein ärztliches Attest aus dem sich ergibt, dass er erwerbsunfähig ist ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
welchen Aufenthalt hat er ?
hat er einen Aufenthalt oder eine Duldung. Und nochmals zu der Erkrankung. Ist die Erwerbsunfähigkeit tatsächlich dokumentiert ? Der Umstand, dass er in Behandlung ist sagt nichts über seine Arbeitsfähigkeit aus.
ich bedaure, muss Ihre Anfrage an die Kollegen/innen frei geben. Alles Gute.
da Sie mitteilen, dass die Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Eheschließung erteilt wurde, kommt u.U. ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 31 Aufenthaltsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__31.html) in Betracht. Das gibt es an sich erst, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft länger als drei Jahre bestanden hat, doch sieht 31 Abs. 2 eine Ausnahme vor, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Da die Aufenthaltserlaubnis bisher verlängert worden ist, gehe ich davon aus, dass eine solche Ausnahme von der Behörde angenommen wird.
Grundsätzlich ist die Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis, doch nach 31 ABS.4 ist der Bezug von Hartz 4 oder Sozialhilfe unschädlich. Das heißt, dass auch wenn solche Leistungen bezogen werden, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich ist.
Sollte die Behörde dennoch auf die Sicherung des Lebensunterhalts bestehen bzw. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen, sollte man dagegen Widerspruch einlegen. Dabei wäre es ratsam, einen im Ausländerrecht tätigen Kollegen zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und wäre für eine positive Bewertung (3-5 Sterne anklicken) dankbar, da ich ansonsten für die erfolgte Beratung nicht bezahlt werde.
RA Fozouni
Also wenn er schon seit so langer Zeit immer wieder eine Verlängerung erhalten und sich die gesundheitliche Situation auch nicht geändert hat, ist es meines Erachtens unzumutbar, jetzt die Sicherung des Lebensunterhalts zu verlangen.
Wie gesagt, sollte man im Falle der Ablehnung der Verlängerung Widerspruch einlegen.
Bitte die erbetene Bewertung (3-5 Sterne anklicken) nicht vergessen! Vielen Dank!
Das geht schon, ist meines Erachtens aber nicht notwendig, nachdem die Aufenthaltserlaubnis bereits so lange ohne Sicherung des Lebensunterhalts verlängert wurde.
Wenn jemand eine Verpflichtungserklärung für einen anderen abgibt, erklärt er damit, dass er auch dazu in der Lage ist, für den Lebensunterhalt des anderen aufkommen zu können. Der Bezug von Sozialleistungen wäre dann nicht mehr möglich und wenn derjenige, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, dann vielleicht doch nicht zahlen kann, sieht es ganz schlecht aus. Von einer Verpflichtungserklärung ist daher abzuraten.
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Ja, wenn sich wie gesagt die gesundheitliche Situation nicht geändert hat, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum nach über 10 Jahren Verlängerung plötzlich die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich sein sollte. 31 ABS. 4 ist eindeutig. Satz 2 sagt, dass die Aufenthaltserlaubnis solange verlängert werden kann bis die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich ist. Dies setzt die Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist daher nicht möglich, so dass die
Verlängerung nach Abs4 nach wie vor erfolgen kann.
Bitte die erbetene Bewertung (3-5 Sterne anklicken) nicht vergessen!!!!
Dann darf ich Sie jetzt bitten, 5 Sterne anzuklicken. Sie können sich auch danach gern nochmal an mich wenden.