Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
So lange das Wohnrecht besteht besteht auch per Gesetz die Pflicht zur Kostentragung für Wohngeld nach § 1093 BGB.
Dies ist quasi da substituiert zugunsten des Eigentümers, weil er die Nutzung überlässt. Sollte jedoch vertraglich etwas anderes gelten und/oder vereinbart worden sein, hat dies Vorrang.
Wird dauerhaft ausgezogen, kann das Wohnrecht entfallen und somit auch die Pflicht zur Kostentragung.
Selbstverständlich ebenso, wenn das Wohnrecht aufgegeben wird.
Wird für längere Zeit die Immobilie nicht bewohnt, bleibt gleichwohl die Pflicht zur Kostentragung erhalten.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-