Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
anhand Ihrer bisherigen Informationen möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten:
Hier handelt es sich um einen Stromvertrag. Bei Dienstleistungs-, Strom- oder Gaslieferungsverträgen beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss, sofern damals über den Widerruf ordnungsgemäß, also zumindest in Textform, belehrt wurde. Unterstellt, es lag damals eine ordngungsgemäße Widerrufsbelehrung vor, ist ein Widerruf nach meiner Ansicht jetzt nicht mehr möglich.
Sollten Sie jedoch bis heute keine Widerrufsbelehrung in Textform, zB. Email im direkten Anschluss an das damalige Telefonat erhalten haben, liegt keine ordnungsgemäße Belehrung vor. In diesem Fall hat die Widerrufsfrist noch nicht angefangen, zu laufen. Ein Widerruf ist dann noch möglich.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, kann ich Ihnen gerne ein Angebot zu einem Premium Service (z.B. Telefonat und/oder mehr Zeit für Nachfragen gegen einen angemessenen Aufpreis etc.) anbieten. So können Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden. Geben Sie mir einfach kurz hierzu Bescheid. Ansonsten würde ich mich über eine Bewertung von z.B. 4-5 Sternen freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)