Recht & Justiz
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Sehr geehrter Fragesteller,
wann haben Sie die Mitteilung über die Erhöhung bekommen ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
danke ***** ***** Nutzung von Justanswer.und den Nachtrag.
In diesem Fall können Sie , sofern das Widerrufsrecht noch nicht abgelaufen ist, natürlich den Vertrag widerrufen oder Sie erklären die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB. Im Falle der Anfechtung wird der Vertrag "unwirksam" . Sie sollten wegen dem Zugangsnachweis Widerruf und bzw. oder Anfechtung unbedingt per Einwurfschreiben verschicken.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind beantwortet. Bitte fragen Sie nach, wenn etwas offen oder unklar geblieben ist. Anderenfalls geben Sie bitte eine Bewertung ab (3-5 Sterne). Vielen Dank.