Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Ja, das darf der Arbeitgeber. Allerdings darf die Handwerkskammer nicht ohne weiteres diese Daten an den Arbeitgeber ohne ihre Zustimmung weiterleiten.
Denn sodann wäre hierin ein Verstoß gegen den Datenschutz gegeben.
Sie müssen hier zustimmen und eingebunden sein. Wurde hiergegen verstoßen können
Sie unter anderem den Vorgang beim Bundesdatenschutzbeauftragten anzeigen.
Die Behörde wird sodann entsprechende Ermittlungen einleiten und gegebenenfalls ein Bußgeld gegen die Beteiligten verhängen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-