Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank ***** ***** Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Nach neuer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022 verjährt Urlaub nur noch innerhalb von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende, wenn der Arbeitgeber nicht auffordert, den Urlaub aus dem Vorjahr zu nehmen (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20).
Hierauf können Sie sie in Ihrem Fall berufen.
Sie haben sodann noch den gesamten Urlaub und können sich diesen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen (§ 7 Abs. 4 BurlG).
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen. Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen). Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-