Sehr geehrte(r)Ratsuchende(r),
vielen Dank fürIhre Anfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehme:
Wen die erwähnten Dinge wirklich in Ihren Eigentum stehen, so haben Sie gegenüber Ihrer Mutter einen Herausgabeanpruch nach § 985 BGB. Dieser besteht ungeachtet eines bestehenden Haus und- Kontaktverbots.
Sie können diesen Herausgabeanspruch auf gerichtlichen Wege durchsetzen, denn wenn eine sich im fermdbesitz befindliche Sache nicht freiwillig an den Eigentümer zurückgegeben wird, kann dieser durch eine Herausgabevollstreckung (§§ 883-886 ZPO) durchsetzen, dass der unrechtmäßige Besitzer ihm die Sache übergibt.
Hierzu müssen Sie einen Vollstreckbaren Titel beim zuständigen Amtsgericht erwirken.
Dazu müssen Sie zunächst einen Breif an Ihre Mutter schreiben, woin Sie die Herausgabe der besagten Dinge mit detaillerter Auflistung zu einem festen Termin fordern.
Sollte die Rückgabe bis zu diesem Termin nicht erfolgt eine, so befindet sich hre Mutter in Verzug und sie können direkt eine Klage auf Herausgabe bei Gericht einreichen.
Das Forderungsschreibenschreiben mit fristsetzung können sie durchaus alleine aufsetzen und wegen des Zugangsnahchweises per Einschreiben mit Rückschein zusenden.
Für die weitere Klage sollten Sein einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
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Vielen Dank!
Mit freundlichenGrüßen
RA Brix