Sehr geehrte(r)Ratsuchende(r),
vielen Dank fürIhre Anfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehme:
aufgrund der ins Grundbuch eingetragenen Realllast haben Sie als Gläubigerin eine Sonderstellung im Insolvenzverfahren.
Demanch wird Ihnen in der Insolvenz des belasteten Eigentümers mit dem Anspruch aus § 1107 BGB ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 49 InsO gewährt. Der unmittelbare Anspruch auf Leistungserbringung gegen den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten ist aus § 1108 BGB gegeben.
Dies bedeutet, das auch nach Abschluss der Privatinsoövenz die Reallast und damit Ihr Anspruch bestehen bleibt, da sie als gesondertes Recht nicht Bestandteil des Insovenzverfahrens geworden ist
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Vielen Dank!
Mit freundlichenGrüßen
RA Brix