Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r)Ratsuchende(r),
vielen Dank fürIhre Anfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehme:
Wenn der Erblasser die Abschreibung wegen der Eigenntuzung nicht vorgenommen hat, so ist bei einer Nutzungänderung in ein Vermieetungsobjekt unter Umständen eine Fortführung der Afa möglich. Das heisst, die gewöhnliche Nutzungsdauer der gemäß der die Afa vorgenommen wird, darf seit ERwerb oder Errichtung durch den Erblasser noch nicht abgelaufen sein. Für diese Restnutzungsdauer können sie dann noch die Afa abziehen. Allerdings ist eine Nachholung der während der Selbstnutzung nicht in Anspruch genommenen Afa nicht möglich. Die Jahre der Selbstnutzung werden also so gerechnet, als wäre die Abschreibung erfolgt.
Wenn Sie das Haus Renovieren und erweiteren, so können Sie die dadurch entstandenen Herstellungskosten für neue Gebäudeteile wiederum abschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Brix