Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r)Ratsuchende(r),
vielen Dank fürIhre Anfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehme:
Bei einem geerbeten Haus gilt die sogenannte Fussstapfentheorie. Dies bedeutet das Sie in der rechtlich Porsition des Eintreten und alle bestehenden Rechte und Pflichten vollständig übernehmen.
In diesem Zusammenhang können Sie die Abschreibung für für Abnutzung mit dem bestehenden Restwewrt fortsetzen. Sollte der Erblasser das Haus also noch nicht vollständig abgeschrieben haben , so können Sie ohne weiteres die Afa fortführen. Ist das Haus allerdings schon vollständig abgeschrieben, so kann auch keine weitere mehr erfolgen. Der Erbvorgang selber führt nicht zu einem abschreibungsfähigen Erwerb.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung und klicken bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne auf der rechten Seite der Bewertungsleiste) an, denn nur so werde ich von Justanswer bezahlt.
Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichenGrüßen
RA Brix