Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung.
Das ist evident nicht rechtens.
Die Mitarbeiterin kann die umgehende Rückzahlung derjenigen Beträge beanspruchen, deren Fälligkeit zur Zahlung noch gar nicht eingetreten war.
Mangels bestehender Fälligkeit bestand für Ihre Mitarbeiterin überhaupt keine Zahlungspflicht.
Das Studio ist um diese Beträge ungerechtfertigt bereichert, denn es hat die Beträge ohne Rechtsgrund vereinnahmt mit der Folge, dass es die Beträge unverzüglich an die Mitarbeiterin zurückzuzahlen hat (§ 812 BGB).
Die Mitarbeiterin sollte daher die sofortige Rückzahlung einfordern und in Aussicht stellen, dass sie bei nicht freiwillig erfolgender Rückzahlung Ihren Anspruch auf dem Rechtsweg geltend machen und durchsetzen wird.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt