Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung.
Ihre Annahme ist richtig.
Betriebs- und Nebenkosten sind stets nur dann umlagefähig, wenn diese Kosten wiederkehrend und regelmäßig anfallen.
Kosten, die lediglich einmalig und nicht wiederkehrend anfallen, sind daher von vornherein bei der Betriebskostenerfassung nicht berücksichtigungsfähig!
Die anlässlich der benannten Entrümpelung entstandenen Kosten können und dürfen folglich nicht in die Betriebskostenabrechnung eingehen, denn diese Kosten sind nicht umlagefähig.
Widersprechen Sie daher dieser Betriebskostenposition unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte und eindeutige Rechtslage, und verlangen Sie die Stellung einer neuen und ordnungsgemäßen Abrechnung, die den vorstehend erläuterten Vorgaben gerecht wird.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt