Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrter Kunde,
Ihre Frage bzw. die Antwort darauf ist nicht mit ein paar Worten beantwortet werden. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug überhaupt zulässig ist. Hierzu darf ich wegen des Umfangs auf https://kanzlei-franz.com/ratgeber-kaufrecht/begriff-bastlerfahrzeug/
verweisen.
Wenn es in Ihrem Fall unzulässig gewesen und auch im Übrigen die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht wirksam ausgeschlossen wurde, könnte durchaus ein Nachbesserungsanspruch bestehen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und wäre für eine positive Bewertung (3-5 Sterne anklicken) dankbar, da ich ansonsten für die erfolgte Beratung nicht bezahlt werde.
Rückfragen sind auch nach Bewertung möglich, doch würde ich mich in Anbetracht der fortgeschrittenen Stunde erst morgen wieder melden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Fozouni
Dann gerade nicht, denn Bastlerfahrzeug bedeutet im Prinzip, dass das Fahrzeug ohnehin mangelhaft ist.
Sorry, dass ich Ihnen nichts anderes sagen kann, bitte aber dennoch um positive Bewertung (3-5 Sterne anklicken)! Vielen Dank!
Ich erinnere nochmals höflich an die erbetene Bewertung (3-5 Sterne anklicken). Ich gehe davon aus, dass auch Sie nur ungern umsonst arbeiten! :-)