Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Nein, das ist nicht zulässig.
Die AGB stehen hier im Widerspruch zu dem Ihnen betreffenden Fall.
Sie sind zwar auch erkrankt, allerdings dürften sie aufgrund eines hoheitlichen Bescheides das Haus nicht verlassen. Selbst verständlich können Sie dies auch nicht vor Mitteilung durch die Behörde der Fahrschule mitteilen.
Daher hätte in diesem speziellen Fall, namentlich bei auftreten der Coronainfektion und anordnen der häuslichen Quarantäne, die beschriebene AGB Regelung nicht greifen dürfen.
Auch hätte die Fahrschule sicherlich nicht gewollt, dass sie mit dieser Krankheit an der Fahrschule teilnehmen.
Im Umkehrschluss kann Ihnen auch hierfür keine Kostenlast auferlegt werden.
Mit dieser Argumentation können Sie in die Fahrschule herantreten und den einbehaltenen Betrag zurückfordern.
Verweigert sich das Fahrschuleunternehmen, können Sie mit einem Rechtsanwalt drohen.
Ihre Rechtsposition ist gut.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-