Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall dürften Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises im Hinblick auf das nicht lieferbare Kochfeld haben. Ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben, ist fraglich.
Es kommt dabei darauf an, warum eine entsprechende Lieferung nicht mehr möglich ist und ob sich gegebenenfalls auch der Küchenlieferant eine Lieferung unter dem Vorbehalt, dass das Kochfeld lieferbar ist, mit Ihnen vereinbart hat.
Die Erstattung des Betrages für das Kochfeld sollte allerdings nicht länger als 14 Tage dauern.
Andernfalls sollten Sie eine entsprechende Frist, die auch nicht länger als 14 Tage sein sollte, setzen, damit die Küchenfirma in Verzug gerät.
Ein Schadenersatz können Sie nur dann fordern, wenn Sie tatsächlich auch ein Schaden haben. Schadenersatz bedeutet nicht, die Rückforderung des Kaufpreises.
Schadenersatz könnten Sie gegebenenfalls dann fordern, wenn es anderweitige Kochfeld teurer wäre oder Sie weitere Aufwendungen hierzu für haben.
Dies setzt allerdings eben, wie oben genannt voraus, dass zumindest eine Pflichtverletzung im Hinblick auf die Lieferung bei dem Küchenunternehmen vorliegt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis dahin hilfreich geantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über ihre anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt