Recht & Justiz
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Sehr geehrter Fragesteller,
hat denn Ihre Mutter oder später Sie denn den Unterhalt geltend gemacht ? Gibt es ggf. einen Unterhaltstitel ?
Mit freundlichen GrüßenRA Grass
Sehr geehrter Fragesteller,die alles entscheidene Frage ist: gibt es einen Unterhaltstitel ja oder nein ?
Sehr geehrter Fragesteller,danke für die Nutzung von Justanswer und den Nachtrag.
In diesem fall werden Sie leider keinen Unterhalt mehr fordern können, weil nicht titulierte Ansprüche nach 3 Jahren verjähren. Dies bedeutet, dass man, vorausgesetz es bestand noch ein Anspruch und die Voraussetzungen sind gegeben, allenfalls für die Zeit ab 2019 verlangt werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind beantwortet. Bitte fragen Sie nach, wenn etwas offen oder unklar geblieben ist. Anderenfalls geben Sie bitte eine Bewertung ab (3-5 Sterne). Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,rückwirkend können Sie, soweit noch nicht verjährt, Ansprüche geltend machen, wenn der Schuldner in Verzug gesetzt wurde. Dies bedeutet, es hat irgendwann 2019 eine Aufforderung zur Auskunftserteilung oder Unterhaltszahlung gegeben hat.
Zudem kommt es dann auch darauf an, was Sie verdient haben. Grob gesagt, ab einem Einkommen von ca. 500 EUR netto bestehen meist keine Ansprüche mehr.
Sehr geehrter Fragesteller,gerne !
Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag und alles Gute.