Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Es gibt ja diverse Möglichkeiten, um einen Ausgleich zwischen den Kindern zu schaffen.
Der von Ihnen benannte Weg ist eine der Möglichkeiten, die in der Hauptsache praktiziert wird.
D. h. in einem später zur verfassten Testament, muss sich dieser Sohn diesen Anteil sowohl auf das Erbteil als auf das Pflichtteil anrechnen lassen. Hierfür müssen Sie einen konkreten Zeitwert für die Anrechnung benennen. Dies entspricht dem Verkehrswert im Zeitpunkt heute bzw. der vollzogenen Übertragung/Schenkung.
Wichtig ist, dass klargestellt wird, dass der heutige Zeitpunkt für die Wertermittlung der Immobilie herangezogen wird. Ansonsten kann bei einem Erbstraße auch der Zeitpunkt des Todes angesetzt werden wollen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-