Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Sie haben Anspruch auf den vollen Urlaub, so wie er arbeitsvertraglich vereinbart ist, bei Ihnen also 30 Tage. Lediglich ein Teilanspruch auf den Urlaub besteht gemäß § 5 Abs. 1 c) BurlG nur, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das bedeutet, beim Ausscheiden in den zweiten Jahreshälfte besteht der volle Anspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Arbeitnehmer ausscheidet, also ob es eine Kündigung ist oder eine Befristung. Der Gesetzestext stellt lediglich darauf ab, dass der Arbeitnehmer ausscheidet.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.