Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)!Besten Dank für Ihre Frage, zu der ich Ihnen gerne Auskunft gebe wie folgt.
Die Krankenkasse ist leider im Recht. Selbst wenn es einen Anspruch auf Erstattung geben sollte, kann die Krankenkasse sich auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Auch der späteste Beitrag in 2016 liegt außerhalb der Vierjahresfrist.
Es ist zudem zweifelhaft, ob überhaupt ein Anspruch auf Erstattung besteht. Die Beitragszahlung war nicht zu Unrecht. Sie entsprach der damals geltenden Gesetzeslage.
Bitte fragen Sie nach, wenn weiterer Klärungsbedarf besteht.Sehr gerne helfe ich weiter.