Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, es freut mich, von Ihnen zu hören/lesen.
Grundsätzlich erlischt mit der Kündigung des Hauptmietvertrages auch das Untermietverhältnis, denn der Untermieter steht in keinerlei rechtlichen Beziehungen zum Vermieter.
Endet das Hauptmietverhältnis, so führt dies daher auch zur rechtlichen Beendigung des Untermietverhältnisses.
Selbstverständlich besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, dass der Vermieter nunmehr unmittelbar mit dem (bisherigen) Untermieter einen neuen Mietvertrag abschließt.
Sofern Ihre Tochter nicht fristgerecht ausziehen sollte, hätte der Vermieter keine rechtliche Handhabe, Ihre Tochter schlicht der Wohnung zu verweisen.
Er müsste in diesem Fall zunächst ein Räumungsurteil gegen Ihre Tochter erwirken, und dieses kann - je nach Auslastung des örtlichen Gerichts - bis zu drei Monate Zeit in Anspruch nehmen.
Unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben bestehen daher durchaus Aussichten, dass Ihre Tochter als neue Mieterin in der Wohnung verbleiben kann, wenn sie mit der Hausverwaltung bereits in Verbindung steht, um die Möglichkeiten eines neuen Vertragsschlusses auszuloten.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt