Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Herrin des Verfahrens in einem Betreuungsverfahren ist das Gericht.
Das Gericht bestellt nur deshalb Betreuer, da es selbst nicht das Personal hat, die Betreuung auszuüben.
Denn durch eine Betreuung finden starke Einschränkungen in die Rechte des betreuten statt.
Sofern das Gericht eine Lockerung der Betreuung für angezeigte achtet, kann es jederzeit die Betreuung teilweise und/oder ganz aufheben.
Sofern hierfür seitens des Gerichts begründeter Anlass besteht, ist daher auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus der Betreuung herausnehmbar.
Es besteht seitens einem Betreuer kein Anspruch auf Fortführung der Betreuung, insbesondere Beibehaltung der betreuten Kreise.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-