Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Wenn Sie am Arbeitsplatz verleumdet worden sind, so können gegen die Person sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich erfolgreich vorgehen:
1.) Wegen der Aufstellung und Verbreitung der wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung über Ihre Person können Sie die Person zunächst auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Sie können hierzu einen RA beauftragen, der der Person eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung zukommen lässt, in der diese sich verpflichtet, die Aufstellung/Verbreitung falscher Tatsachenbehauptung künftig zu unterlassen.
Diese Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung hat die betreffende Person dem RA unterschrieben zu dessen Händen zurückzureichen.
Kommt sie dem nicht nach, so wird der RA eine einstweilige Verfügung erwirken, die es der ihr unter Androhung eines hohen Zwangsgeldes gerichtlich untersagen wird, künftig die Aufstellung/Verbreitung falscher Tatsachenbehauptung über Sie künftig zu unterlassen.
Die Kosten für die anwaltliche Abmahnung hat die Person zu tragen.
2.) Parallel hierzu können Sie Strafantrag stellen: Die wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen über Sie stellen eine Verleumdung nach § 187 StGB dar.
Als Opfer dieser Straftat können Sie bei der Polizei Strafantrag stellen (§ 194 StGB)!
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt