Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Was meinen Sie damit, dass Sie wissen möchten "ob das verhielt ist oder muss ich doch das bissen"?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
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Der Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten verjährt erst mit Ablauf von drei vollen Kalenderjahren ab Entstehung des Anspruches. Es haften sowohl der Fahrer des Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt als auch der Halter.
Wenn die Behörden nach dem Fahrzeugführer fragen, so kann dies den Zweck haben, diesen in Haftung zu nehmen. Dies dient aber auch dazu, den Fahrer wegen einer Ordnungswidrigkeit zu belangen. Letztere dürfte indes verjährt sein.
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