Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Sie können sich auf die benannte Klausel im Arbeitsvertrag berufen.
Dort steht explizit, dass sie nicht nur anteilig den gesetzlichen Urlaub erhalten, sondern auch den darüber hinausgehenden vertraglich gewährten Urlaub.
Bei einer Kündigung in der ersten Jahreshälfte (wie bei Ihnen) ist der Urlaub anteilig zu berechnen. D. h. es ist auf die jeweiligen Monate herunterzurechnen. Bei Ihnen würde das bedeuten, dass sie 18 Urlaubstage hätten.
Allerdings haben sie kein Wahlrecht, ob sie die Urlaubstage in Geld erhalten. Nur wenn sie keinen Urlaub nehmen können bzw. Arbeitgeber diesen ablehnt, kann eine Auszahlung nach § 7 Abs. 4 BUrlG verlangt werden.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-