Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), vielen Dank ***** ***** Frage, welche ich aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen gerne beantworten möchte.
Könnten Sie das Testament hochladen? Dies wäre für die bessere Nachvollziehbarkeit Ihres Anliegens hilfreich.
Freundliche Grüße
Grundsätzlich vertreten die Eltern ihre Kinder gemeinsam, §§ 1626, 1629 BGB. Sofern der Vater also kein alleiniges Sorgerecht hat, kann er ohne die Mutter nicht die Kinder vertreten. Wird also der Mutter das Recht zur Vermögenssorge im Hinblick auf den Nachlass testamentarisch entzogen, kann auch der Vater nicht handeln, sondern nur die benannten Personen.
Ich hoffe, dies beantwortet Ihre Frage und hilft Ihnen weiter.
Im Hinblick auf Ihren Miteigentumsanteil bleiben Sie natürlich verfügungsberechtigt.
Gerne, ich freue mich, dass ich weiterhelfen konnte.