Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Eine Minderung des Kaufpreises ist gemäß § 441 BGB nur vorgesehen, wenn die gekaufte Anlage mangelhaft ist. Denn eine Minderung ist ein Ersatz für den Mangel der Anlage.
Für Verspätungen bei der Lieferung können Sie indes Verzugsschadensersatz verlangen. Wenn der Anbieter nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefert, so können Sie hiernach den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen dadurch entsteht. Dieser besteht z.B. in den Mehrkosten für den Bezug herkömmlichen Stroms.
Sie können Ihren Vertragspartner schriftlich unter Setzung einer zweiwöchigen Frist dazu auffordern, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ersetzt dieser den Schaden nicht, so können Sie nach Fristablauf einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ersatzansprüche beauftragen und auch die Anwaltskosten gemäß § 280, 286 BGB ersetzt verlangen.
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Nein, eine Ankündigung des Verzugsschadensersatzes ist nicht erforderlich.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,ich hoffe, ich konnte Sie bei der Lösung Ihres Problems unterstützen. Über ein Feedback in Form einer positiven Bewertung, die Sie sehr schnell und einfach über die Bewertungssterne (3-5 Sterne) abgeben können, würde ich mich sehr freuen. Sollten Sie noch Hilfe zu dieser Problemstellung benötigen, zögern Sie nicht, weitere kostenlose Nachfragen zu stellen. Setzen Sie dazu bitte den bisherigen Frageverlauf mittels der TextBox ganz unten einfach fort. Mit vielem Dank für Ihre Nutzung von JustAnswerKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -