Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie haben einen mietvertraglichen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmungserteilung.
Die Haltung eines Haustieres zählt zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 BGB.
Nach der Rechtsprechung sind Tierhaltungsverbotsklauseln in Mietverträgen - wie in dem mir übermittelten Mietvertrag von Ihnen - gemäß § 307 BGB unwirksam, weil diese den Mieter unangemessen benachteiligen.
Nach dieser Rechtsprechung darf die Haltung eines Hundes nur dann untersagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dieses Verbot rechtfertigt.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn von dem Hund eine Gefahr für Dritte/Mitmieter ausgeht (="Kampfhund").
Liegen diese besonderen Ausnahmevoraussetzungen nicht vor - wovon ich hier ausgehe -, so hat der Vermieter seine Zustimmung zu erteilen.
Sollte Ihr Vermieter pflichtwidrig seine Zustimmung verweigern, so können Sie diesen notfalls auf dem Rechtsweg auf Zustimmungserteilung in Anspruch nehmen und verklagen!
Klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne) an, denn nur mit Abgabe der Bewertung werde ich von Justanswer für die anwaltliche Beratung bezahlt.
Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt