Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Ich verstehe.
Wie kann ich Ihnen mit der Angelegenheit konkret behilflich sein? Welche Frage haben Sie dazu?
Gern prüfe ich dies für Sie. Bitte ein wenig Geduld - ich lasse Ihnen in Kürze eine Einschätzung zukommen.
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Gemäß § 4 des Vertrages haben Sie unabhängig von der bestehenden Vertragslaufzeit ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Wenn Ihr Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten beharrlich nicht nachkommt, so stellt dies einen wichtigen Grund dar und Sie können daher die Vereinbarung fristlos kündigen.
Wenn es sich um keine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, so ist es empfehlenswert, dass Sie Ihren Vertragspartner zunächst abmahnen und zur Vertragserfüllung auffordern. Tun Sie dies nicht und kündigen Sie sofort ohne vorherige Abmahnung, so riskieren Sie, dass das Gericht im Falle des Rechtsstreits zum Ergebnis gelangt, dass Ihre Kündigung unwirksam ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,ich hoffe, ich konnte Sie bei der Lösung Ihres Problems unterstützen. Über ein Feedback in Form einer positiven Bewertung, die Sie sehr schnell und einfach über die Bewertungssterne (3-5 Sterne) abgeben können, würde ich mich sehr freuen. Sollten Sie noch Hilfe zu dieser Problemstellung benötigen, zögern Sie nicht, weitere kostenlose Nachfragen zu stellen. Setzen Sie dazu bitte den bisherigen Frageverlauf mittels der TextBox ganz unten einfach fort. Mit vielem Dank für Ihre Nutzung von JustAnswerKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -