Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte teilen Sie mir ergänzend mit: Waren Sie miteinander verheiratet?Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie geben an, es handle sich um einen Familienhund. Verstehe ich Sie richtig, dass Ihnen dieser gemeinsam gehörte?
Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wenn Sie nichts anderes vereinbart haben, hat Ihr Ex-Partner in diesem Fall hat einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Anschaffungskosten. Sie haben im Gegenzug das Recht, die Hälfte der Haltungskosten zu verlangen. Denn Sie sind eine Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zu gleichen Teilen, sodass jeder im Zweifel die Hälfte seiner Aufwendungen vom anderen Teil ersetzt verlangen kann.
Die gegenseitigen Ansprüche kann jede Partei gemäß § 387 ff. BGB durch entsprechende Erklärung an die Gegenseite aufrechnen.
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