Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Nach erster Einschätzung ist davon auszugehen, dass der Nachbar durch seine Einfriedung die Abstandsvorgaben verletzt.
Denn bei überhöhter Einfriedung sind entsprechende Abstandsflächen zu beachten (sofern eine überhöhte Einfriedung überhaupt zulässig ist).
Bei ungleichen Grenzübergängen und aufgeschüttete bzw. abgetragenen Grundstücken gilt als Orientierung und Maßstab für die Berücksichtigung der Höhe der Einfriedung der ursprüngliche Grundstücksverlauf. Dieser ist im Bebauungsplan eingezeichnet.
Diesen gilt es in Ihrem Fall zugrunde zu legen.
Sofern dies nicht eindeutig ersichtlich ist, müsste über einen Bausachverständigen bzw. in Architekt dieser hypothetische Verlauf mit der hypothetischen Einfriedung von 1 m 50 in einem Kurzgutachten abgebildet werden.
Hieraus können Sie sofort ablesen, inwiefern der Nachbar diese Höhe verletzt und wo er mit seinem Sichtschutz weiter von der Grenze abrücken muss.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-