Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Am Ende der Auskunft finden Sie Informationen zur Ausgleichung der Forderung. Der Schufa-Eintrag muss drei Jahre nach diesem Erledigungsdatum gelöscht werden, d.h. im Jahr 2023. Eine frühere Löschung ist nur in Härtefallen möglich, z.B. wenn durch die Eintragung eine Existenznot hervorgerufen wird und Sie dies nachweisen können. Andernfalls müssen Sie den Lauf der 3-jährigen Frist abwarten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.
Gern geschehen.
Das ist korrekt.
Im Zweifelsfall können und sollten Sie dann eine Auskunft einholen. Die Einholung einer unbeschränkten Schufaauskunft ist jedenfalls jährlich kostenfrei.