Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Großeltern können nicht die Rückgabe der Bücher beanspruchen.
Ihre Kinder haben an diesen Büchern vielmehr mit vollzogener schenkweiser Zuwendung gemäß § 516 BGB Eigentum erlangt.
Dass die Bücher Gegenstand einer Schenkung waren, können Sie als Eltern im Bestreitensfalle bezeugen und damit unter Beweis stellen.
Behaupten die Großeltern, es handele sich um eine Leihgabe, so wären die Großeltern für diese Behauptung in der vollen Beweispflicht.
Diesen Nachweis könnten die Großeltern allein schon deshalb nicht führen, weil Sie als Eltern und Zeugen die Schenkung bekunden könnten.
Weisen Sie das Rückgabeverlangen der Großeltern daher unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte und klare Rechtslage zurück.
Klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne) an, denn nur mit Abgabe der Bewertung werde ich von Justanswer für die anwaltliche Beratung bezahlt.
Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt