Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Das müssen Sie rechtlich nicht hinnehmen.
Die Firma ist Ihnen zu unverzüglicher Rückzahlung des zu viel gezahlten Geldes verpflichtet, denn sie ist um den zu viel gezahlten Betrag nach § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert mit der Folge, dass Sie einen entsprechenden Herausgabeanspruch haben.
Diesen Anspruch können Sie notfalls auch erfolgreich auf dem Rechtsweg und gerichtlich durchsetzen.
Gehen Sie nun wie folgt vor: Fordern Sie den Veranstalter letztmalig schriftlich (=keine Mail, sondern Einschreiben!) zur Erstattung auf.
Setzen Sie hierzu eine letzte Frist von maximal 7-10 Tagen ab Briefdatum.
Kündigen Sie in dem Schreiben an, dass Sie nach Fristablauf ohne weitere Ankündigung einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen und dass die hierdurch bedingten Kosten die Firma als Verzugsschaden zu tragen haben wird.
Gerät die Gegenseite mit dem Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist in Verzug, sind die Rechtsverfolgungskosten (=Anwaltskosten) als Verzugsschaden gemäß §§ 286, 280 BGB ersatzfähig.
Sie können sodann auf Kosten des Veranstalters einen Rechtsanwalt mandatieren, der Ihren Anspruch auf Rückzahlung geltend machen und durchsetzen wird.
Der Anwalt wird die Firma zunächst außergerichtlich und schriftsätzlich auf Zahlung in Anspruch nehmen.
Zahlt diese dann noch immer nicht, wird der Anwalt einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken oder Zahlungsklage erheben - auch die hiermit verbundenen weiteren Kosten Ihrer Rechtsverfolgung hätte der Veranstalter zu tragen!
Klicken Sie bitte oben die Bewertungssterne (=3-5 Sterne) an, denn nur mit Abgabe der Bewertung werde ich von Justanswer für die anwaltliche Beratung bezahlt.
Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt