Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Rechtlich maßgeblich für die Begründung des Provisionsanspruches eines Maklers ist die gesetzliche Regelung in § 652 BGB.
Der Provisionsanspruch entsteht nach dieser Vorschrift dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Maklers ursächlich für einen Vertragsschluss wird (Kauf- oder Mietvertrag).
Wird also als Folge der Vermittlung des Maklers tatsächlich ein Hauptvertrag geschlossen, so kann der Makler die Provision beanspruchen.
Kommt es allerdings - wie hier - letztlich nicht zum Vertragsschluss (=Kaufvertrag), so besteht auch kein Provisionsanspruch.
Abweichendes gilt nur dann, wenn in dem Maklervertrag explizit geregelt ist, dass der Makler auch dann eine Provision soll beanspruchen können, wenn kein Hauptvertragsschluss erfolgt.
Eine solche Regelung lautet in Maklerverträgen typischerweise etwa wie folgt:
„Sollte der Hausverkauf durch eine Ursache, die weder der Makler noch der Verkäufer zu verschulden haben, nicht zustande kommen, ist dennoch eine Maklerprovision fällig“
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Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt