Recht & Justiz
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte gedulden Sie sich ein wenig, während ich Ihre Anfrage bearbeite.Mit freundlichen GrüßenKianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für Ihre Geduld.
Bitte teilen Sie mir ergänzend mit: Gibt es eine mündliche oder sonstige Vereinbarung über die kostenfreie Nutzung oder haben Sie ihm die kostenfreie Nutzung nur im Rahmen einer Gefälligkeit gewährt?
Ich verstehe. Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wenn Sie die Nutzung nur im Rahmen einer Gefälligkeit gewährt haben, so können Sie Ihr Eigentum jederzeit von Ihrem Bruder zurückfordern. Rechtsgrundlage ist § 985 BGB. Dieses Recht haben Sie vor dem Hintergrund, dass Ihr Bruder aufgrund eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses kein Besitzrecht hat.
Sie können insofern von Ihrem Bruder verlangen, dass er aus dem Wohnraum auszieht und ihm hierzu eine Frist von zwei Wochen setzen. Sollte er nicht ausziehen, so können Sie eine Räumungsklage erheben und notfalls die Zwangsräumung vornehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.