Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Gern habe ich die Angelegenheit geprüft.
Wenn der Gegenstandswert in der Tat € 327.500,00 beträgt, so ist das Anwaltshonorar bei Ansatz einer 2,5 Geschäftsgebühr grundsätzlich korrekt berechnet.
Eine 2,5 Geschäftsgebühr darf indes nur erhoben werden, wenn die Sache besonders umfangreich war bzw. eine besondere Schwierigkeit aufgewiesen hat. Ansonsten sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur eine 1,3 Geschäftsgebühr im Normalfall vor.
Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf eine einfache Bearbeitung beschränkt hat, so darf er höchstes eine 1,3 Geschäftsgebühr abrechnen.
Ich empfehle Ihnen daher, die Rechnung mit Verweis auf die einfache Tätigkeit zurückzuweisen und auf eine entsprechende Rechnungskorrektur zu bestehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Bitte geben Sie eine Bewertung (3-5 Sterne) durch Anklicken der Bewertungssterne ab. Vielen Dank.