Recht & Justiz
der schnelle Weg zu Ihrer Antwort
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal JustAnswer.Gerne helfe ich Ihnen weiter. Könnten Sie mir genau schildern, was Sie jetzt erreichen wollen?
Beste Grüße,
Rechtsanwältin
Ich melde mich heute Abend.
Beste Grüße,Rechtsanwältin
Sehr geehrte Ratsuchende,
in diesem Fall sollten Sie gegen die Person Anzeige bei der Polizei erstatten und die dort schildern, was genau sie tut. Sie melden dadurch den Sachverhalt der Polizei, die sie an die Staatsanwaltschaft weiterleiten wird. Diese wird dann ein Ermittlungsverfahren gegen die Person einleiten.
Ich hoffe Ihnen damit Ihre Frage beantwortet zu haben. Für weitere Fragen hierzu stehe ich Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Über eine Bewertung meiner Antwort (3-5 Sterne über der Frage) würde ich mich sehr freuen, damit ich meinen Service auch weiterhin anbieten kann. Selbstverständlich können Sie auch nach Bewertung Nachfragen zu diesem Thema stellen.
Mit freundlichen Grüßen,
die 30-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Urteil - wie in Ihrem Fall - ist korrekt.
Dies hat der Gesetzgeber so entschieden, da - so die Begründung - eine Person die aus einem Urteil schuldet weiss, dass irgendwann aus dem Urteil vollstreckt wird und daher keines Schutzes mehr bedarf. Sie hatte theoretisch Gelegenheit innerhalb des Prozesses sich zu wehren.
Sie können jetzt allerdings die strafbaren Taten der Polizei melden. Auch im Strafrecht gibt es Verjährungsvorschriften. Diese sind jedoch von Straftat zu Straftat unterschiedlich und werden stets einzeln berechnet.
Gerne beantworte ich weitere Fragen. Zögern Sie nicht zu fragen. Bitte vergessen Sie Ihrerseits nicht mir eine BEwertung abzugeben. Nur so kann ich weiterhin meinen Service anbieten.
HErzliche Grüße!
Dr. K. Ntzemou
vielen Dank! Eine 3-5 Sterne Bewertung ist ausreichend.
Ich komme leider aus NRW und kenne keinen Kollegen in der Pfalz. Am besten Sie wenden sich jedoch an einen Kollegen der auch Strafrecht macht.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehe ich gerne zur Verfügung. Einfach auf diesem Gesprächsfenster nochmal antworten.
BEste Grüße,
Guten Tag, haben Sie noch Fragen? Gerne stehe ich weiter zur Verfügung. Denken Sie bitte aber auch an die Bewertung. Ich freue mich!
K. Ntzemou
Guten Abend,
nein, ein verjährtes Verfahren kann gerade nicht mehr verfolgt werden.
Beste Grüße