Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass sie eine Erbfolge rückwirkend nicht außer Kraft setzen können. Ein rückwirkender Erbfall könnte theoretisch nur durch eine Testamentsanfechtung geändert werden. Diese müsste jedoch gerichtlich für wirksam erklärt werden.
Im Übrigen ist die Erbfolge fix und kann rückwirkend nicht mehr umgestellt werden, wenn der Erblasser verstorben ist.
Da können Sie rückwirkend nichts mehr an der Erbfolge machen.
Wenn es nun für sie darum geht, ob sie das Erbe annehmen sollen oder nicht bleibt ihnen nur die Möglichkeit das Erbe erst mal anzunehmen mit dem Vermerk gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie davon ausgehen dass das Erbe nicht überschuldet ist. Sollte sich die später herausstellen, können Sie die erbt Annahme wegen Irrtums anfechten und/oder hilfsweise notfalls gegebenenfalls ein Nachlassinsolvenzverfahren stellen.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
Wenn Ihnen die Ausführungen weitergeholfen haben, geben Sie bitte eine positive Bewertung ab (anklicken von 3 bis 5 Bewertungssternen).
Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-