Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Die Abrechnungspraxis Ihres Vermieters ist nicht rechtskonform.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 556 Absatz 3 BGB hat der Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen.
Die Abrechnung ist dem Mieter sodann spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Der einer vermieterseitigen Nebenkostenabrechnung zugrunde zu legende Zeitraum umfasst daher stets 12 Monate!
Weisen Sie die gesetzeswidrige Abrechnung des Vermieters daher unter ausdrücklicher Berufung auf die dargestellte Rechtslage zurück.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt