Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über JustAnswer.
Ich habe den von Ihnen geschilderte Sachverhalt geprüft.
Die Rechtslage ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt einzuschätzen.
Wenn ihr Verwandter ein gerichtliches Mahnschreiben erhalten hat und er die benannten Beträge nicht schuldet, kann und sollte er fristgemäß gegen das Mahnschreiben Widerspruch einlegen.
Das entsprechende Vorgehen wird in der Rechtsmittelbelehrung beschrieben.
Der Widerspruch sollte fristgemäß und nachweislich beim Gericht eingehen.
Hierdurch wird das gesamte Mahnverfahren beendet. Die Sache hat sich sodann erledigt.
Es besteht diesbezüglich auch keinerlei Gefahr, dass hierüber der Entzug des Kindes konstruiert werden kann.
Ihr Verwandter ist in einer guten Rechtsposition.
Einfachere bzw. tiefergehendere Klärung kann über ein Telefonat erfolgen.
Ein solches ist über den Telefon-Premium-Service-Button hinzubuchbar.
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Selbstverständlich können Sie auch nach der Abgabe einer positiven Bewertung noch nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt-