Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sie selbst haben keine Frist einzuhalten.
Die Gegenpartei muss Ihnen gegenüber aktiv ihre Ersatzansprüche geltend machen.
Sie trifft hierbei keine Mitwirkungspflicht, sondern der Geschädigte muss sich eigenständig bei Ihnen melden.
Die Ersatzansprüche des Geschädigten verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren, wobei der Lauf der Verjährungsfrist am Ende dieses Jahres einsetzt.
Die Verjährungsfrist beginnt daher am 31.12.2022 zu laufen, und sie endet am 31.12.2025.
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Auch nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit und beliebig oft nachfragen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt